Satzung

Gemäß § 12 der Satzung des Bayerischen Sportschützenbundes e.V. (BSSB) gibt sich die Schützenjugend (Bayerische Schützenjugend/BSSJ) nachstehende Ordnung. Sie ist zuletzt bestätigt durch den Beschluss des Landesschützenmeisteramtes vom 12.11.91 und gilt für den BSSB auf allen Ebenen.
Die Neufassung ist vom 8. Bayerischen Jugendtag am 28.07.85 in München beschlossen worden. In die vorliegende Fassung wurden die von den Bayerischen Jugendtagen am 27.04.86 in Füssen, am 26.4.87 in Mellrichstadt, am 21.4.91 in Eslarn, am 21.5.95 in Weißenhorn und am 19.5.96 beschlossenen Änderungen eingebracht.
(Nicht geschlechtsspezifizierte Funktionen sind männlichen und weiblichen Personen in gleicher Weise zugänglich, auf die weibliche Sprachform wird in dieser Jugendordnung verzichtet.)

§ 1 Mitgliedschaft
Zur Gauschützenjugend gehören die mittelbaren Mitglieder des BSSB bis zum Ende des Kalenderjahr
es, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

§ 2 Zweck Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe. Die Schützenjugend will
durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben;
zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken;
in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit im BSSB unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugendgesellschaftspolitisch wirken.
Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

§ 3 Führung und Verwaltung Die Gauschützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der BSSB-Satzung und dieser Jugendordnung. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Gaues zur Verfügung gestellt. Sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der BSSB-Satzung und dieser Jugendordnung.
Das Gauschützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Gauschützenmeisteramt endgültig.

§ 4 Organe und deren Beschlussfähigkeit
Die Organe der BSSJ auf Gauebene sind
1. der Gaujugendtag,
2. der Gaujugendausschuss,
3. die Gaujugendleitung.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; soweit diese Ordnung nichts anderes vorschreibt. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 5 Gaujugendtag
Der ordentliche Gaujugendtag findet jährlich statt. Er wird vom Gaujugendleiter einberufen und geleitet.
Außerordentliche Gaujugendtage kann der Gaujugendleiter jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsjugendleiter es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen durch Anschreiben der Vereinsjugendleiter.
Der Gaujugendtag setzt sich aus den gewählten Delegierten der Vereine, den Vereinsjugendleitern und den Mitgliedern der Gaujugendleitung zusammen. Die Vereinsjugendversammlungen entsenden in den Gaujugendtag entsprechend der Anzahl der Schützenjugend im Verein bis zu 30 Mitglieder einen Delegierten; für jede weiteren angefangenen 30 Mitglieder einen weiteren Delegierten.

Die Delegierten müssen Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein.

Stimmberechtigt ist jeder Delegierte, jeder Vereinsjugendleiter und jedes Mitglied der Gaujugendleitung mit einer Stimme. Die Stimme des Delegierten ist übertragbar auf einen anderen gewählten Delegierten des Vereins; dieser darf jedoch nur einen Delegierten vertreten.

Die Delegierten für den Gaujugendtag sind von den Vereinsjugendleitungen schriftlich dem Gaujugendleiter bis spätestens eine Woche vor Beginn des Gaujugendtages zu melden.
Anträge an den Gaujugendtag müssen mindestens zwei Wochen vor dem Gaujugendtag schriftlich dem Gaujugendleiter vorliegen.
Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn der Gaujugendtag mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.
Der Gaujugendtag ist vor allem zuständig für die
a) Entgegennahme der Jahresberichte der Gaujugendleitung;
b) Entlastung der Gaujugendleitung;
c) Beschlüsse über den Haushalt;
d) Wahl der Mitglieder der Gaujugendleitung (Gaujugendsprecher, -sprecherin und deren Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein);
e) Wahl der Delegierten für den nächsten Bezirksjugendtag;
f) Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Gauschützenjugend (Richtlinienkompetenz);
h) Beschlüsse über Anträge.
Für die Wahl der Mitglieder der Gaujugendleitung gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.

§ 6 Gaujugendausschuss
Der Gaujugendausschuss besteht aus den Mitgliedern der Gaujugendleitung und den Vereinsjugendleitern.
Er entscheidet zwischen den Gaujugendtagen über Angelegenheiten der Gauschützenjugend.
Der Gaujugendausschuss soll mindestens zweimal im Jahr einberufen werden.

§ 7 Gaujugendleitung
Die Gaujugendleitung bilden der 1. und 2. Gaujugendleiter, der Gaujugendsprecher, die Gaujugendsprecherin sowie die Stellvertreter der Gaujugendsprecher. Die Stellvertreter haben nur Stimmrecht, wenn die Vertretenen nicht anwesend sind. Die Gaujugendleiter sollen nicht jünger als 21 Jahre sein.
Die Mitglieder der Gaujugendleitung werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem das Gauschützenmeisteramt gewählt wird.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Gaujugendleitung kann der Gaujugendausschuss eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.
Die Gaujugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Gauschützenjugend. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse des Gaujugendtages und des Gaujugendausschusses.
Die Sitzungen der Gaujugendleitung finden nach Bedarf statt.
Der 1. und 2. Gaujugendleiter vertreten die Interessen der Gauschützenjugend.

Der 1. Gaujugendleiter beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie.